Meldestellen-Beauftragter nach §15 Abs. 2 HinSchG Teil I: Interne Meldestelle für Hinweisgeber Ja gerne, aber WIE?

Weiterbildung

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Seit dem Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes am 2. Juli 2023 sind Arbeitgeber mit mehr als 49 Mitarbeitern verpflichtet, eine interne Meldestelle für Hinweise einzurichten und zu betreiben. Im Seminar werden Sie alle notwendigen Schritte zur Einrichtung und zum Betrieb einer solchen Meldestelle detailliert durchgehen. Wir beleuchten die Vor- und Nachteile verschiedener Organisationsformen und Meldekanäle und geben Ihnen Hinweise auf die möglichen Folgen der Beauftragung eines externen Dienstleisters. Erfahren Sie welche Beteiligungsrechte und welche Anforderungen an den datenschutzkonformen Betrieb der Meldestelle aus arbeitsrechtlicher Sicht zu beachten sind. An praktischen Beispielen werden die Aufgaben der internen Meldestelle erläutert und die Bearbeitung und der sachliche konforme Umgang mit Hinweisen veranschaulicht.

 

Annett Hänel

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0351 4640-211 Beratertermin vereinbaren

30.10.2025

Do. 13:00 bis 16:00 Uhr

Dauer

4 Teilnehmerstunden

Abschluss

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Das erwartet Sie

Inhaltliche Schwerpunkte:


  • Organisationsformen (Besetzung eigenes Personal, externe Dritte oder gemeinsame Meldestelle)
  • Meldekanäle (mündlich, Textform, anonyme Meldungen, persönliche Zusammenkunft)
  • Beteiligungsrechte Betriebsrat
  • Datenschutzrechtliche Besonderheiten (Auftragsverarbeitung, gemeinsam Verantwortliche)
  • Aufgaben der internen Meldestelle
  • Wahrung Vertraulichkeitsgebot und Auskunftsinteresse der Geschäftsführung

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Betriebsinhaber, Fach- und Führungskräfte, Datenschutzbeauftragte und Mitarbeiter, die planen, eine interne Meldestelle im Unternehmen einzurichten.
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Hinweisgeber (Whistleblower) decken Missstände wie Verstöße gegen Strafvorschriften, vom einfachen Diebstahl bis hin zu Korruption, auf. Viele potenzielle Hinweisgeber zögern jedoch mit ihren Meldungen, da sie negative Konsequenzen wie Abmahnungen oder Mobbing befürchten. Um dies zu ändern, hat Deutschland die EU-Richtlinie im Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) im Juli 2023 verbindlich für Unternehmen umgesetzt.

  • Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitern sind verpflichtet, eine Meldestelle einzurichten

  • Hinweisgeber sind umfassend zu schützen, und ihr Handeln darf zu keinen Benachteiligungen führen

  • Verstöße gegen das Gesetz können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro bestraft werden

Dieses Gesetz stellt sicher, dass Hinweisgeber Missstände ohne Angst vor Repressalien melden können und trägt so zur Transparenz und Integrität in Unternehmen bei.

Unsere Seminar „Meldestellen-Beauftragter nach §15 Abs. 2 HinSchG Teil II: Notwendiges Fachwissen für die Aufgabe als Meldestellenbeauftragte“ vermittelt Ihnen das notwendige Fachwissen zu den Aufgaben des Meldestellenbeauftragten

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Meldestellen-Beauftragter nach §15 Abs. 2 HinSchG Teil I: Interne Meldestelle für Hinweisgeber Ja gerne, aber WIE?

 

Seit dem Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes am 2. Juli 2023 sind Arbeitgeber mit mehr als 49 Mitarbeitern verpflichtet, eine interne Meldestelle für Hinweise einzurichten und zu betreiben. Im Seminar werden Sie alle notwendigen Schritte zur Einrichtung und zum Betrieb einer solchen Meldestelle detailliert durchgehen. Wir beleuchten die Vor- und Nachteile verschiedener Organisationsformen und Meldekanäle und geben Ihnen Hinweise auf die möglichen Folgen der Beauftragung eines externen Dienstleisters. Erfahren Sie welche Beteiligungsrechte und welche Anforderungen an den datenschutzkonformen Betrieb der Meldestelle aus arbeitsrechtlicher Sicht zu beachten sind. An praktischen Beispielen werden die Aufgaben der internen Meldestelle erläutert und die Bearbeitung und der sachliche konforme Umgang mit Hinweisen veranschaulicht.

 

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Annett Hänel

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30.10.2025 -
30.10.2025

Do. 13:00 bis 16:00 Uhr

Vollzeit
4 Teilnehmerstunden
Dresden
165,00 €

Kursinformationen auf einen Blick

Inhaltliche Schwerpunkte:
  • Organisationsformen (Besetzung eigenes Personal, externe Dritte oder gemeinsame Meldestelle)
  • Meldekanäle (mündlich, Textform, anonyme Meldungen, persönliche Zusammenkunft)
  • Beteiligungsrechte Betriebsrat
  • Datenschutzrechtliche Besonderheiten (Auftragsverarbeitung, gemeinsam Verantwortliche)
  • Aufgaben der internen Meldestelle
  • Wahrung Vertraulichkeitsgebot und Auskunftsinteresse der Geschäftsführung

Zielgruppe

Betriebsinhaber, Fach- und Führungskräfte, Datenschutzbeauftragte und Mitarbeiter, die planen, eine interne Meldestelle im Unternehmen einzurichten.

Voraussetzungen

keine

Abschluss

Teilnahmebescheinigung

Hinweis

Hinweisgeber (Whistleblower) decken Missstände wie Verstöße gegen Strafvorschriften, vom einfachen Diebstahl bis hin zu Korruption, auf. Viele potenzielle Hinweisgeber zögern jedoch mit ihren Meldungen, da sie negative Konsequenzen wie Abmahnungen oder Mobbing befürchten. Um dies zu ändern, hat Deutschland die EU-Richtlinie im Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) im Juli 2023 verbindlich für Unternehmen umgesetzt.

  • Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitern sind verpflichtet, eine Meldestelle einzurichten

  • Hinweisgeber sind umfassend zu schützen, und ihr Handeln darf zu keinen Benachteiligungen führen

  • Verstöße gegen das Gesetz können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro bestraft werden

Dieses Gesetz stellt sicher, dass Hinweisgeber Missstände ohne Angst vor Repressalien melden können und trägt so zur Transparenz und Integrität in Unternehmen bei.

Unsere Seminar „Meldestellen-Beauftragter nach §15 Abs. 2 HinSchG Teil II: Notwendiges Fachwissen für die Aufgabe als Meldestellenbeauftragte“ vermittelt Ihnen das notwendige Fachwissen zu den Aufgaben des Meldestellenbeauftragten

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