Annett Hänel
Gerne berate ich Sie individuell und unverbindlich
0351 4640-211 annett.haenel@hwk-dresden.de Beratertermin vereinbaren
Seit dem Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes am 2. Juli 2023 sind Arbeitgeber mit mehr als 49 Mitarbeitern verpflichtet, eine interne Meldestelle für Hinweise einzurichten und zu betreiben. Im Seminar werden Sie alle notwendigen Schritte zur Einrichtung und zum Betrieb einer solchen Meldestelle detailliert durchgehen. Wir beleuchten die Vor- und Nachteile verschiedener Organisationsformen und Meldekanäle und geben Ihnen Hinweise auf die möglichen Folgen der Beauftragung eines externen Dienstleisters. Erfahren Sie welche Beteiligungsrechte und welche Anforderungen an den datenschutzkonformen Betrieb der Meldestelle aus arbeitsrechtlicher Sicht zu beachten sind. An praktischen Beispielen werden die Aufgaben der internen Meldestelle erläutert und die Bearbeitung und der sachliche konforme Umgang mit Hinweisen veranschaulicht.
Annett Hänel
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30.10.2025
Do. 13:00 bis 16:00 Uhr
Dauer
4 Teilnehmerstunden
Abschluss
Teilnahmebescheinigung
165,00 €
Fördermöglichkeiten entdeckenInhaltliche Schwerpunkte:
Im Gästehaus der Handwerkskammer Dresden bieten wir unseren Kursteilnehmern und Gästen eine aktive, junge Lern- und Wohnatmosphäre in ruhiger Umgebung auf dem Gelände der Kursstätten in Dresden.
zum GästehausHinweisgeber (Whistleblower) decken Missstände wie Verstöße gegen Strafvorschriften, vom einfachen Diebstahl bis hin zu Korruption, auf. Viele potenzielle Hinweisgeber zögern jedoch mit ihren Meldungen, da sie negative Konsequenzen wie Abmahnungen oder Mobbing befürchten. Um dies zu ändern, hat Deutschland die EU-Richtlinie im Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) im Juli 2023 verbindlich für Unternehmen umgesetzt.
Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitern sind verpflichtet, eine Meldestelle einzurichten
Hinweisgeber sind umfassend zu schützen, und ihr Handeln darf zu keinen Benachteiligungen führen
Verstöße gegen das Gesetz können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro bestraft werden
Dieses Gesetz stellt sicher, dass Hinweisgeber Missstände ohne Angst vor Repressalien melden können und trägt so zur Transparenz und Integrität in Unternehmen bei.
Unsere Seminar „Meldestellen-Beauftragter nach §15 Abs. 2 HinSchG Teil II: Notwendiges Fachwissen für die Aufgabe als Meldestellenbeauftragte“ vermittelt Ihnen das notwendige Fachwissen zu den Aufgaben des Meldestellenbeauftragten
Seit dem Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes am 2. Juli 2023 sind Arbeitgeber mit mehr als 49 Mitarbeitern verpflichtet, eine interne Meldestelle für Hinweise einzurichten und zu betreiben. Im Seminar werden Sie alle notwendigen Schritte zur Einrichtung und zum Betrieb einer solchen Meldestelle detailliert durchgehen. Wir beleuchten die Vor- und Nachteile verschiedener Organisationsformen und Meldekanäle und geben Ihnen Hinweise auf die möglichen Folgen der Beauftragung eines externen Dienstleisters. Erfahren Sie welche Beteiligungsrechte und welche Anforderungen an den datenschutzkonformen Betrieb der Meldestelle aus arbeitsrechtlicher Sicht zu beachten sind. An praktischen Beispielen werden die Aufgaben der internen Meldestelle erläutert und die Bearbeitung und der sachliche konforme Umgang mit Hinweisen veranschaulicht.
Do. 13:00 bis 16:00 Uhr
Betriebsinhaber, Fach- und Führungskräfte, Datenschutzbeauftragte und Mitarbeiter, die planen, eine interne Meldestelle im Unternehmen einzurichten.
keine
Teilnahmebescheinigung
Hinweisgeber (Whistleblower) decken Missstände wie Verstöße gegen Strafvorschriften, vom einfachen Diebstahl bis hin zu Korruption, auf. Viele potenzielle Hinweisgeber zögern jedoch mit ihren Meldungen, da sie negative Konsequenzen wie Abmahnungen oder Mobbing befürchten. Um dies zu ändern, hat Deutschland die EU-Richtlinie im Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) im Juli 2023 verbindlich für Unternehmen umgesetzt.
Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitern sind verpflichtet, eine Meldestelle einzurichten
Hinweisgeber sind umfassend zu schützen, und ihr Handeln darf zu keinen Benachteiligungen führen
Verstöße gegen das Gesetz können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro bestraft werden
Dieses Gesetz stellt sicher, dass Hinweisgeber Missstände ohne Angst vor Repressalien melden können und trägt so zur Transparenz und Integrität in Unternehmen bei.
Unsere Seminar „Meldestellen-Beauftragter nach §15 Abs. 2 HinSchG Teil II: Notwendiges Fachwissen für die Aufgabe als Meldestellenbeauftragte“ vermittelt Ihnen das notwendige Fachwissen zu den Aufgaben des Meldestellenbeauftragten
Es gelten die Teilnahmebedingungen (www.njumii.de/tb) und Widerrufsbelehrung (www.njumii.de/widerruf) der Handwerkskammer Dresden. Änderungen bleiben vorbehalten! Falls Sie diese Dokumente in gedruckter Form wenden Sie sich
per E-Mail an info@njumii.de oder telefonisch an 0351 4640-100.
Die Handwerkskammer Dresden verarbeitet Ihre Daten gemäß den gesetzlichen Grundlagen der Datenschutz Grundverordnung, insbesondere Art. 6 DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes und des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes, z.B. zur Anmeldung, Durchführung und Abrechnung von Bildungsmaßnahmen ggf. auch unter Einsatz von Dienstleistern. Darüber hinaus informieren wir Sie über Bildungsmaßnahmen, Seminare und Veranstaltungen, die wir in mit njumii - Das Bildungszentrum des Handwerks, Dresden, durchführen. Den Widerspruch können Sie bei der Handwerkskammer Dresden, Am Lagerplatz 8, 01099 Dresden, per Telefax +49 (0)351 4719-188 oder per E-Mail an widerspruch@hwk-dresden.de einlegen. Umfassende Hinweise zum Datenschutz Sie unter: www.njumii.de/ds.
Ich erkläre mit meiner dass ich die Hinweise zur Kenntnis genommen habe und mit diesen einverstanden bin.
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Tel / 0351 4640-100
Fax / 0351 4640-34100
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Am Lagerplatz 8
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